Immobilienthemen

ZV-Verfahren

Zwangsversteigerungsverfahren

 

 

Ziel des Gläubiger im Zwangsversteigerungsverfahrens ist es, ein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht im Wege der Immobiliarzwangsvollstreckung zu veräußern, um die eigene Forderung aus dem Versteigerungserlös ganz oder teilweise zu befriedigen.

 

Der Verfahrensablauf ist im Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) geregelt.

Einem ZV-Antrag sind vorher meist Bemühungen seitens des Gläubigers und eventuell auch des Schuldners vorangegangen, diese Zwangsmaßnahme zu verhindern.

 

 

1. ZV-Antrag

 

Der Antrag erfolgt an das zuständige Amtsgericht.. Es wird das Objekt der Eigentümer, der Anspruch und der vollstreckbare Titel bezeichnet.

 

2. ZV-Kosten

 

Neben den Gerichtskosten (Gerichtsgebühr), besteht der größte Kostenfaktor zunächst für die Beauftragung eines Sachverständigengutachten. Der Gläubiger kann jedoch bereits orliegende Gutachten einreichen, und vom Gericht und den Beteiligten genehmigen lassen. Bei Bedarf müssen noch weitere Spezialgutachten (z.B. bei Altenlastenverdacht) in Auftrag gegeben werden.

 

3. ZV- Anordnung

 

Nach Anordnung der Zwangsversteigerung durch das Gericht, wird beim Grundbuchamt die Eintragung dieser Anordnung im das Grundbuch vorgenommen. Somit tritt eine  Grundbuchsperre ein, welche verhindert, dass der Schuldner nach Anordnung der Zwangsversteigerung noch Verfügungen über das Grundstück trifft, welche die Versteigerungsinteressen oder den Erwerber benachteiligen könnten.

 

4. ZV-Verfahren

 

Die Zwangsversteigerung wird auf Antrag eines Berechtigten eingeleitet. Danach erfolgt die Anordnung der Zwangsversteigerung. Nach Ablauf der  verfahrenstechnischen Arbeiten wird dann die Festsetzung des Grundstückswertes betrieben. Durch das Vollstreckungsgericht erfolgt die Terminbestimmung. Über das Ergebnis werden die Beteiligten gehört, es besteht eine Einspruchsmöglichkeit. Die Forderungsanmeldung des Gläubiger enthält Hauptforderung zuzüglich Zinsen, Nebenleistungen, Kostenvorschüsse und Terminwahrnehmungskosten. Verspätete oder unterlassene Forderungsanmeldungen unterliegen einem Rangverlust.

Unabhängig davon wird der Gläubiger bemüht sein mit seinem ZV-Makler Bietinteressenten zu gewinnen. Hier kann der ZV-Makler bereits Absprachen treffen um für alle Beteiligten das beste Ergebnis zu erzielen. Nach Lösung von individuellen Problemen, führt häufig eine beurkundete Ausbietungsgarantien zu einer Planungssicherheit.

 

5. ZV-Termin

 

Der Termin besteht aus 3 Teilen

 

a) Bekanntmachungsteil: Zunächst erfolgen Information über anwesende Beteiligte, Grundbuchinhalt, Grundstücksnachweisungen, Tag der 1. Beschlagnahme, Besonderheiten, Anmeldungen, Feststellung des geringsten Gebots, Feststellung der Versteigerungsbedingungen, diverse weitere Hinweise.

 

b) Bietzeit: Die Mindestdauer von 30 Minuten ist unbedingt einzuhalten. Geboten wird, indem der Bietinteressent oder die Bietinteressenten unter Vorlage ihrer/s Ausweis(e) ihr Gebot mündlich bekannt geben. Der Rechtspfleger gibt das Gebot bekannt, berechtigte Gläubiger können jetzt Sicherheitsleistung 

 

 

c) Verhandlung über den Zuschlag: Nach Schluss der Bietzeit und Feststellung des Meistbietenden erfolgt dann entweder:

  • eine sofortige Zuschlagsentscheidung
  • eine Zuschlagsversagung wegen Nichterreichung der 5/10-Grenze,
  • Zuschlagsversagung wegen Nichterreichung der 7/10-Grenze,
  • Nichterteilung des Zuschlags,
  • Bestimmung eines separaten Verkündungstermins über den Zuschlag.

 

6. Verteilungstermin

 

Nach dem Zuschlag bestimmt der Rechtspfleger den Verteilungstermin.Die Gläubiger melden ihre Forderungen an, das Gericht verteilt den Erlös und veranlasst Löschung aller früheren Eintragungen im Grundbuch. Der Meistbietende ist als Eigentümer zu diesem Zeitpunkt bereits im Grundbuch eingetragen.

 

 

 

Besonderheiten:

Zwangsversteigerung auf Antrag des Insolvenzverwalters 

Zwangsversteigerung auf Antrag des Erben

Zwangsversteigerung im Rang der Zwangshypothek
Zwangsversteigerung von Eigentumsanteile
Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft

 



 

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